RS Vwgh 1992/12/2 92/12/0240

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
GehG 1956 §19;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ist dem an die "Kommission für das betriebliche Vorschlagswesen im BMAA" gerichteten Antrag des Bf nicht zu entnehmen, daß sein Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch über den Anspruch auf Belohnung gemäß § 19 GehG gerichtet ist, ist durch die Antragstellung an diese Kommission eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht entstanden. Auch wenn der Bf eine Kopie dieses Antrages an seine Dienstbehörde vorgelegt hat, war diese nicht dazu berufen, über diesen nicht an sie gerichteten Antrag zu entscheiden.

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG Entziehung der Gewerbeberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120240.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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