RS Vwgh 1992/12/2 92/04/0126

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/04 91/03/0314 3

Stammrechtssatz

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist auch dann wegen Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG einzustellen, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040126.X01

Im RIS seit

02.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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