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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/03/04 91/03/0314 3Stammrechtssatz
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist auch dann wegen Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG einzustellen, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040126.X01Im RIS seit
02.12.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010