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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Das beschwerdeführende Land ist wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Land Vorarlberg betreibt für Zwecke der Katastrophenhilfe sowie des Feuerwehr- und Rettungswesens ein nach dem technischen Standard "MPT" errichtetes, teilweise analoges Bündelfunksystem. Es handelt sich um ein System für sogenannte BOS-Dienste (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 13. November 2001 wurde die Berufung des Landes Vorarlberg gegen einen Bescheid des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 3. Mai 2001, mit dem dem Land für die im Rahmen des besagten Systems benutzten Bündelfunkfrequenzen monatliche Frequenznutzungsgebühren in der Höhe von ATS 72.000,-- vorgeschrieben wurden, mit der Begründung abgewiesen, dass das vom beschwerdeführenden Land betriebene Bündelfunksystem weder die digitale TETRA-Technologie anwende, noch im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werde, weshalb eine Gebührenbefreiung nach litA ZVIII Z3 des 2. Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II 29/1998, idF der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II 110/2001, nicht erfolgen könne.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des beschwerdeführenden Landes in seinen Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.
3. a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen entgegengetreten und beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
b) Im Verfahren wurden weitere Stellungnahmen vom beschwerdeführenden Land und von der belangten Behörde abgegeben, in denen jeweils auf einzelne Aspekte des gegnerischen Vorbringens repliziert wird.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der TKGV, BGBl. II 29/1998, idF BGBl. II 110/2001 ein.
Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, V84/03, hob er diese Bestimmung als gesetzwidrig auf.
III. 1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet:
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig erkannte Bestimmung der TKGV angewandt. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Landes nachteilig war.
Da das beschwerdeführende Land daher durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurde, war der Bescheid aufzuheben.
2. Der vom beschwerdeführenden Land beantragte Ersatz der Pauschalkosten war schon deswegen nicht zuzusprechen, weil keine anwaltliche Vertretung vorlag. Es war daher nicht zu prüfen, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überhaupt erforderlich gewesen wäre (vgl. VfSlg. 11.298/1987).
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1592.2001Dokumentnummer
JFT_09959688_01B01592_00