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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0212Rechtssatz
Nennt die Forstbehörde erster Instanz als Bescheidadressat die Vollmachtnehmer "für die bücherlichen Eigentümer Österreichischen Bundesforste", während die belBeh die Rodungsbewilligung "den Österreichischen Bundesforsten vertreten durch" die Vollmachtnehmer erteilt, liegt darin keine unzulässige Auswechslung des Bescheidadressaten, wenn aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides iZm dessen Einleitung und der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, daß der Wille der Behörde erster Instanz darauf gerichtet war, die Rodungsbewilligung den Österreichischen Bundesforsten zu erteilen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100211.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010