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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0794/31 E 19. Dezember 1933 VwSlg 17808 A/1933 RS 1Stammrechtssatz
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens steht dann, wenn eine in der Sache eingebrachte Berufung von der Oberbehörde als unzulässig zurückgewiesen wurden, nicht dieser, sondern jener Behörde zu, welche den das Verfahren in meritorischer Beziehung rechtskräftig beendigenden Bescheid erlassen hat.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040126.X02Im RIS seit
02.12.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010