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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0212Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0139 2Stammrechtssatz
§ 20 Abs 1 ForstG kann nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Die Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß sie die Forstbehörde verpflichtet, die Agrarbehörde zu verständigen. Ist bei dieser bereits ein Verfahren anhängig, so ist das Rodungsverfahren auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Agrarbehörde auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde ein Verfahren einleitet. Nur in diesen Fällen bestimmt das ForstG etwas "anderes" iSd § 38 erster Halbsatz AVG. In allen anderen Fällen hat die Forstbehörde die vorfrageweise Beurteilung des Bestehens und des Ausmaßes von Einforstungsrechten selber vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100211.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010