RS Vwgh 1992/12/2 91/10/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0139 2

Stammrechtssatz

§ 20 Abs 1 ForstG kann nicht als unbedingte, von der Lage des jeweiligen Falles losgelöste Anordnung an die Forstbehörde verstanden werden, das Rodungsverfahren in jedem Fall auszusetzen, wenn die Rodungsfläche mit Einforstungsrechten belastet ist. Die Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß sie die Forstbehörde verpflichtet, die Agrarbehörde zu verständigen. Ist bei dieser bereits ein Verfahren anhängig, so ist das Rodungsverfahren auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Agrarbehörde auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde ein Verfahren einleitet. Nur in diesen Fällen bestimmt das ForstG etwas "anderes" iSd § 38 erster Halbsatz AVG. In allen anderen Fällen hat die Forstbehörde die vorfrageweise Beurteilung des Bestehens und des Ausmaßes von Einforstungsrechten selber vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100211.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten