RS Vwgh 1992/12/2 92/10/0109

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Veröffentlicht am 02.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3;

Rechtssatz

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und dauert bis zur Erledigung der Beschwerde bzw bis zu einer früheren Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Hinweis Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 5/1982, S 471).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100109.X04

Im RIS seit

02.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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