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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs3;Rechtssatz
Die Wirksamkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und dauert bis zur Erledigung der Beschwerde bzw bis zu einer früheren Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Hinweis Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 5/1982, S 471).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100109.X04Im RIS seit
02.12.1992