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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KJBG 1987 §11 Abs1;Rechtssatz
Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180084.X02Im RIS seit
03.12.1992