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21/03 GesmbH-RechtNorm
AZG §24;Rechtssatz
Die objektive Sorgfaltspflicht gebietet es dem Arbeitgeber bzw im konkreten Fall dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, regelmäßig zu überprüfen oder nach seinen Weisungen überprüfen zu lassen (und diesfalls die Befolgung der Weisungen zu kontrollieren), ob dem Auftrag des § 24 AZG entsprochen wird; dies umso mehr dann, wenn der Abdruck des AZG immer wieder von Unbekannten vom schwarzen Brett abgenommen wird.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180470.X03Im RIS seit
03.12.1992