RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0470

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §24;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die objektive Sorgfaltspflicht gebietet es dem Arbeitgeber bzw im konkreten Fall dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, regelmäßig zu überprüfen oder nach seinen Weisungen überprüfen zu lassen (und diesfalls die Befolgung der Weisungen zu kontrollieren), ob dem Auftrag des § 24 AZG entsprochen wird; dies umso mehr dann, wenn der Abdruck des AZG immer wieder von Unbekannten vom schwarzen Brett abgenommen wird.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180470.X03

Im RIS seit

03.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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