RS Vwgh 1992/12/3 91/19/0100

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0054 5

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190100.X05

Im RIS seit

03.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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