RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0447

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs4;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/18/0242 3

Stammrechtssatz

Auch wenn der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG nicht erfüllt ist, wenn der Fremde unrichtige Angaben im Asylverfahren nicht zu dem Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gem "§ 2 Abs 1 FrPolG" gemacht hat (Hinweis E 25.11.1991, 90/19/0531), so kommt im Rahmen des Asylverfahrens gemachten unrichtigen Angaben unter dem Blickwinkel der - unmittelbaren - Subsumtion unter § 3 Abs 1 FrPolG in der Regel doch rechtserhebliche Bedeutung zu. Gab daher der Fremde im Asylverfahren wahrheitswidrig an, er sei nicht im Besitz eines Reisepasses, so konnte diese Angabe als - zusätzliches - Fehlverhalten iSd § 3 Abs 1 FrPolG gewertet werden, war sie doch geeignet, die Feststellung des wahren Sachverhaltes, insbesondere der Identität des Fremden, zu erschweren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180447.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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