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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/18/0242 3Stammrechtssatz
Auch wenn der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG nicht erfüllt ist, wenn der Fremde unrichtige Angaben im Asylverfahren nicht zu dem Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gem "§ 2 Abs 1 FrPolG" gemacht hat (Hinweis E 25.11.1991, 90/19/0531), so kommt im Rahmen des Asylverfahrens gemachten unrichtigen Angaben unter dem Blickwinkel der - unmittelbaren - Subsumtion unter § 3 Abs 1 FrPolG in der Regel doch rechtserhebliche Bedeutung zu. Gab daher der Fremde im Asylverfahren wahrheitswidrig an, er sei nicht im Besitz eines Reisepasses, so konnte diese Angabe als - zusätzliches - Fehlverhalten iSd § 3 Abs 1 FrPolG gewertet werden, war sie doch geeignet, die Feststellung des wahren Sachverhaltes, insbesondere der Identität des Fremden, zu erschweren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180447.X03Im RIS seit
11.07.2001