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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KJBG 1987 §20;Rechtssatz
Hat die Unterschreitung der ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden lediglich dazu gedient, die Gefahr einer wirtschaftlichen Schädigung abzuwenden, so kann darin ein Notstand iSd § 6 VStG nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180084.X04Im RIS seit
03.12.1992