RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0451

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/17 92/18/0363 1 (hier je eine Bestrafung wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO und wegen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG)

Stammrechtssatz

Nicht nur beim Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, sondern auch beim Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung handelt es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung iSd § 3 Abs 2 Z 2 FrPolG (Hinweis E 14.10.1991, 91/19/0277; E 28.10.1991, 90/19/0329). Liegen dem Fremden daher jeweils zwei Bestrafungen wegen Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO und des § 64 Abs 1 KFG zur Last, so ist vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache iSd Abs 1" (des § 3 FrPolG) auszugehen, womit die dort umschriebene Annahmne gerechtfertigt ist, zumal eine insgesamt zweimalige Bestrafung nach den erwähnten Gesetzesstellen der StVO und des KFG für diese Subsumtion genügt (Hinweis E 2.8.1991, 91/19/0222).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180451.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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