RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0451

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §206 Abs1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Liegen dem Fremden zwei rechtskräftige Bestrafungen einerseits wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO und andererseits wegen Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG iVm § 134 KFG zur Last, wurde er danach wegen weiterer Übertretungen kraftfahrrechtlicher und straßenverkehrspolizeilicher Vorschriften rechtskräftig bestraft und weist er darüber hinaus zwei strafgerichtliche Verurteilungen wegen § 88 Abs 1 und § 88 Abs 4 StGB sowie wegen § 206 Abs 1 StGB auf, so wiegen die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch dann schwerer als die persönlichen Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Inland, wenn er sich seit sieben Jahren und seine Eltern und zwei Geschwister sich "langjährig" (der Vater 20 Jahre) in Österreich aufhalten (Hinweis E 9.7.1992, 92/18/0207).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180451.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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