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96 StraßenbauNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag eines Grundeigentümers auf Aufhebung des 2. Satzes der Bestimmung des Straßenverlaufes in der V BGBl. 508/1981 (A 10 Tauern Autobahn); Rechtskraft in bezug auf die in VfSlg. 9823/1983 behandelten Bedenken; diesbezüglich Unzulässigkeit des Antrages; Zulässigkeit des Antrages, insoweit er sich auf neue Bedenken stützt; Verwaltungsrechtsweg nicht zumutbar
BundesstraßenG 1971; von den Gemeinden vorgenommene Sammlung der Äußerungen der Betroffenen und Weiterleitung an den BMBT im Wege der Bundesstraßenverwaltung beim Amt der Ktn. Landesregierung trägt dem Erfordernis des §4 Abs5 Rechnung; keine Stellungnahme der Gemeinden zu diesen Äußerungen - keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens; im BundesstraßenG kein Ansatzpunkt für Annahme, daß der BM verpflichtet sei, die Trassenfestlegung von wasserrechtlichen Gesichtspunkten abhängig zu machen
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung, Verordnungserlassung, Befangenheit, Weisung, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V66.1983Dokumentnummer
JFR_10149070_83V00066_01