Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §12;Rechtssatz
Wesentlich für die Anwendbarkeit des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG ist, daß die dort umschriebenen Angaben gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen gemacht werden, "um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs 1 FrPolG zu verschaffen". Die Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG enthält keine Aussage über eine allfällige fremdenpolizeiliche Relevanz eines nach erfolgter Einreise gestellten Asylantrages des betreffenden Fremden. Der Vergleich zweier Fremder, die jeweils nach ihrer Einreise nach Österreich einen Asylantrag stellen, aber auf unterschiedliche Weise (der eine legal, der andere illegal) in das Bundesgebiet gelangt sind, aus dem Blickwinkel gleichheitsgemäßer Auslegung des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG, ist demnach nicht zielführend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180452.X03Im RIS seit
29.01.2002