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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/28 91/19/0225 1Stammrechtssatz
Da zu den Tatbeständen der Übertretung des § 9 erster Halbsatz AZG bzw des § 3 Abs 1 und des § 3 Abs 2 Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen 1969 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen um Ungehorsamsdelikte, dies mit der Folge, daß die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte Vermutung des Verschuldens (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters Platz greift: Dieser hat von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190100.X04Im RIS seit
03.12.1992