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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §22 Abs1;Rechtssatz
Umfaßt ein Betrieb insgesamt mehr als 250 Arbeitnehmer (hier: 285), wobei ein Teil von diesen auf "Arbeitsstellen" beschäftigt wird (hier: 40 Arbeitnehmer im Außendienst als "Montagepersonal"), so kommt eine Befreiung nach § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG dann nicht in Betracht, wenn für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung besteht. Ist hingegen keine besondere Gefährdung, iSd § 22 Abs 1 zweiter Satz ASchG gegeben, dann geht ein Antrag des Arbeitgebers auf Befreiung von der Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung ins Leere und ist daher mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verpflichtung zurückzuweisen (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180287.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011