RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0447

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

An dem hohen Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschuldigte im Ausland Kurse zur Erlangung der Lenkerberechtigung absolviert hat und es beim Betrieb der Kraftfahrzeuge zu keiner konkreten Gefährdung gekommen ist (Hinweis E 8.10.1992, 92/18/0396; E 17.9.1992, 92/18/0363).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180447.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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