RS Vwgh 1992/12/3 91/19/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3135/80 E 29. September 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde genügt ihrer Begründungspflicht nicht schon dadurch, dass sie die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezieht; sie muss darüber hinaus darlegen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Strafart und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt; nur so kann der VwGH überprüfen, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liegt (Hinweis E 9.10.1975, VwSlg 8894 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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