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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3135/80 E 29. September 1981 RS 2Stammrechtssatz
Die belangte Behörde genügt ihrer Begründungspflicht nicht schon dadurch, dass sie die im konkreten Fall rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen formal einbezieht; sie muss darüber hinaus darlegen, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Strafart und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt; nur so kann der VwGH überprüfen, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liegt (Hinweis E 9.10.1975, VwSlg 8894 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009