RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0313

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Aktennotiz "Herr NN wird ab 1.10.87 von uns als Filialinspektor eingesetzt. Er wird in dieser Funktion für die Kontrolle und Gebarung sämtlicher Filialen der Firma P verantwortlich sein. Außerdem ist Herr NN für Personal und arbeitsrechtliche Angelegenheiten sowie gewerberechtliche Probleme zuständig und wird diese (teilweise nach Rücksprache mit Herrn XY) selbständig erledigen. Herr NN ist verpflichtet, Herrn XY regelmäßig (alle 1 bis 2 Wochen) zu berichten." kann der Nachweis der Bestellung des NN zum verantwortlichen Beauftragten nicht erbracht werden; diese Urkunde steht aber andererseits auch nicht der Annahme entgegen, daß der Genannte tatsächlich zum verantwortlichen Beauftragten (hier: für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften) bestellt wurde.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180313.X03

Im RIS seit

03.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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