RS Vwgh 1992/12/3 92/18/0470

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §24;
AZG §26 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Verstoß gegen § 26 Abs 2 AZG wie auch gegen § 24 AZG handelt es sich jeweils um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem - unter der Voraussetzung, daß der objektive Tatbestand verwirklicht ist - Verschulden (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils präsumiert wird (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180470.X01

Im RIS seit

03.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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