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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §24;Rechtssatz
Bei einem Verstoß gegen § 26 Abs 2 AZG wie auch gegen § 24 AZG handelt es sich jeweils um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem - unter der Voraussetzung, daß der objektive Tatbestand verwirklicht ist - Verschulden (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils präsumiert wird (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180470.X01Im RIS seit
03.12.1992