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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §101 Z9;Rechtssatz
Der Arbeitgeber vermag nur dann sein mangelndes Verschulden an dem ihm angelasteten Verstoß gegen § 62 ADNSchV iVm § 10 MaschinenschutzvorrichtungsV glaubhaft zu machen, wenn er konkret darlegt, welche Personen an der verfahrensgegenständlichen Baustelle zum Tatzeitpunkt von ihm mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat; eine ganz allgemein die Existenz eines Kontrollsystems im Betrieb behauptende Darstellung ist nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0109).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180019.X03Im RIS seit
01.06.2001