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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Wurde der Fremde nach § 12, § 127 und § 128 Abs 1 Z 4 StGB rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt, so ist der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG als erfüllt anzusehen und die in § 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0248; E 27.4.1992, 91/19/0355), wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Fremde vor dieser Verurteilung unbescholten war, es sich um eine "einmalige" Verfehlung gehandelt hat und er durch andere zur Begehung von strafbaren Taten verleitet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180474.X01Im RIS seit
03.12.1992