RS Vwgh 1992/12/3 91/19/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/24 91/19/0150 5

Stammrechtssatz

Die Beh ist verpflichtet, die Unbescholtenheit des Besch als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X05

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten