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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung kann auch durch eine Zeugenaussage erbracht werden, sofern dieses Beweismittel schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Hiefür kommt auch eine entsprechende Aussage des veranwortlichen Beauftragten selbst in Betracht.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180313.X04Im RIS seit
03.12.1992Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009