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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Die Unbescholtenheit des Besch ist dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Verwaltungsübertretung vorliegt, deren Tilgung gem § 55 Abs 1 VStG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist (Hinweis E 25.11.1988, 88/18/0076).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X06Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009