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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AZG §9;Rechtssatz
Die Sorge um das Gesamtwohl des Unternehmens kommt bei der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Normen als Milderungsgrund nicht in Betracht. Der mit der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften häufig für das Unternehmen verbundene wirtschaftliche Vorteil stellt somit kein achtenswertes Motiv iSd § 34 Z 3 StGB dar
(Hinweis E 11.5.1992, 91/19/0251, E 3.12.1992, 91/19/0169).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190100.X02Im RIS seit
03.12.1992