RS Vwgh 1992/12/3 91/19/0100

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
StGB §34 Z3;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Sorge um das Gesamtwohl des Unternehmens kommt bei der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Normen als Milderungsgrund nicht in Betracht. Der mit der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften häufig für das Unternehmen verbundene wirtschaftliche Vorteil stellt somit kein achtenswertes Motiv iSd § 34 Z 3 StGB dar

(Hinweis E 11.5.1992, 91/19/0251, E 3.12.1992, 91/19/0169).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190100.X02

Im RIS seit

03.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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