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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §6 Abs1;Rechtssatz
Art 31 Z 1 FlKonv enthält ausschließlich die Aufforderung an die vertragschließenden Staaten, unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen über Flüchtlinge keine Strafen zu verhängen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme, sodaß Art 31 Z 1 FlKonv nicht zur Anwendung kommt, wobei auch eine analoge Anwendung unter Berufung auf den "Geist" der FlKonv nicht denkbar ist. Entsprechendes gilt für § 6 Abs 1 AsylG 1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180452.X01Im RIS seit
29.01.2002