RS Vwgh 1992/12/9 91/13/0094

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Methode der griffweisen Schätzung entzieht das so ermittelte Ergebnis einer erläuternden Begründung. Erlaubt die Sachlage eine griffweise Schätzung und erscheint das mit dieser Methode gefundene Ergebnis nicht sachwidrig, dann belastet das Fehlen einer Begründung des Schätzungsergebnisses - entgegen der die Behörde grundsätzlich treffenden Begründungspflicht - den auf diese Weise zustande gekommenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130094.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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