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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §184;Rechtssatz
Die Methode der griffweisen Schätzung entzieht das so ermittelte Ergebnis einer erläuternden Begründung. Erlaubt die Sachlage eine griffweise Schätzung und erscheint das mit dieser Methode gefundene Ergebnis nicht sachwidrig, dann belastet das Fehlen einer Begründung des Schätzungsergebnisses - entgegen der die Behörde grundsätzlich treffenden Begründungspflicht - den auf diese Weise zustande gekommenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130094.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009