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10/10 DatenschutzNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Enthalten Bescheidausfertigungen die Bezeichnung des Finanzamtes als der bescheiderlassenden Behörde, ist für den Bescheidadressaten klar erkennbar, von welcher Behörde die Schriftstücke ausgehen und welcher sie zuzurechnen sind. Auch wenn sich das Finanzamt bei der datenverarbeitungsgestützten Erstellung und Versendung der Bescheide des Bundesrechenamtes als Dienstleister iSd § 3 Z 4 DSG bedient, kann kein Zweifel bestehen, daß die Ausfertigungen im Namen und unter Verantwortung des Finanzamtes (und nicht des Bundesrechenamtes) ergangen sind.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130204.X07Im RIS seit
09.12.1992