RS Vwgh 1992/12/9 91/13/0118

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Die Unkenntnis der Steuerpflicht von Einnahmen bewirkt keine Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuld, zumal die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130118.X04

Im RIS seit

09.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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