RS Vwgh 1992/12/9 91/13/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §9;
BAO §19 Abs1;
BAO §278;

Rechtssatz

Nach der Einantwortung geht ein an die Verlassenschaft gerichteter Abgabenbescheid ins Leere (Hinweis E 13.5.1986, 86/14/0050, 0051, 0056, 0057). Er entfaltet somit keine Rechtswirkungen. Folglich richtet sich die namens der Verlassenschaft vom steuerlichen Vertreter des Erblassers erhobene Berufung gegen diese Erledigung nicht gegen einen Bescheid. Die Berufungsbehörde war daher nicht befugt, in eine meritorische Erledigung des Rechtsmittels einzutreten, sondern hätte die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0183).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130013.X03

Im RIS seit

02.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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