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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach der Einantwortung geht ein an die Verlassenschaft gerichteter Abgabenbescheid ins Leere (Hinweis E 13.5.1986, 86/14/0050, 0051, 0056, 0057). Er entfaltet somit keine Rechtswirkungen. Folglich richtet sich die namens der Verlassenschaft vom steuerlichen Vertreter des Erblassers erhobene Berufung gegen diese Erledigung nicht gegen einen Bescheid. Die Berufungsbehörde war daher nicht befugt, in eine meritorische Erledigung des Rechtsmittels einzutreten, sondern hätte die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0183).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130013.X03Im RIS seit
02.01.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2010