RS Vwgh 1992/12/9 92/13/0077

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/14/0295 5

Stammrechtssatz

Bei einem Miethaus ist es trotz fehlender Aussicht, auf Dauer Überschüsse zu erzielen, nicht zulässig, Liebhaberei anzunehmen, wenn Zwangsvorschriften auf dem Wohnungssektor bzw Mietensektor Überschüsse verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130077.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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