TE Vfgh Beschluss 2004/3/12 B323/04

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) Beschwerdeeinbringung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Jänner 2004, mit welchem die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit dem seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß §§49 Abs1, 47 Abs2 iVm.

§8 Abs4a FrG 1997 keine Folge gegeben wurde, abgewiesen wurde.

Mit der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde vom 8. März 2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 9. März 2004 und zu Zl. B289/04 protokolliert, bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Jänner 2004.

2. Mit der vorliegenden - durch einen anderen Rechtsanwalt eingebrachten - zu Zl. B323/04 protokollierten und ebenfalls auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde vom 5. März 2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 10. März 2004, bekämpft derselbe Beschwerdeführer ebenfalls den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Jänner 2004.

Derselbe Verwaltungsakt kann aber von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. zB VfSlg. 11871/1988, 12772/1991, 14122/1995, 16086/2001, 16351/2001).

Sohin war die vorliegende Beschwerde - mangels Legitimation des Beschwerdeführers - gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B323.2004

Dokumentnummer

JFT_09959688_04B00323_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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