TE Vfgh Beschluss 2008/6/25 V35/07 ua

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GaswirtschaftsG §23c, §23d
Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung der Energie-Control Kommission vom 19.05.04 (Gas-Systemnutzungstarife-V - GSNT-VO) und idF der Novelle 2005
Gas-AusgleichszahlungsV - GAZ-VO §2
2. Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2006 (GSNT-VO-Novelle 2006)
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Netzbetreibern auf Aufhebungder Gas-Systemnutzungstarife-Verordnungen 2004 und 2005 infolgeExistenz von Bescheiden betreffend Festlegung von Ausgleichszahlungengegenüber anderen Netzbetreibern eines Netzbereiches;Tariffestlegungen in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gegen einenAusgleichszahlungsbescheid präjudiziell

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Antrag zu V35/07:römisch eins. 1. Antrag zu V35/07:

Die Energie Ried GesmbH begehrt gemäß Art139 B-VG, §5 Abs8 Z2 litd der Verordnung der Energie-Control-Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004, in der Fassung der 2. Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2006 vom 20. Dezember 2006, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, bzw. die 2. Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2006 zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Die verordnungserlassende Behörde legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, auf die die antragstellende Gesellschaft replizierte.

2. Antrag zu V80/07:

Die Linz Gas/Wärme GmbH für Erdgas- und Wärmeversorgung begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung des §5 Abs8 Z1 litd, des §5 Abs8 Z2 litd, des §10 Abs4 und des §10 Abs5 GSNT-VO 2004 in der Fassung der 2. Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2006.

II. Die angefochtenen Bestimmungen der GSNT-VO 2004 in der Fassung der 2. Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2006 lauten:römisch II. Die angefochtenen Bestimmungen der GSNT-VO 2004 in der Fassung der 2. Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2006 lauten:

"Bestimmung des Netznutzungsentgelts

§5. ...

  1. (8)Absatz 8Die jeweils angegebenen Leistungspreise und Pauschalen innerhalb der jeweiligen Staffel sind als Staffelung zu verstehen.

1. Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebene 2:

...

d) Bereich Oberösterreich - Netzebene 2:

[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR !!!]

2. Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebene 3:

...

d) Bereich Oberösterreich - Netzebene 3:

[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR !!!]

...

Kostenwälzung

§10. ...

  1. (4)Absatz 4Um eine kostenverursachungsgerechte Zuordnung der Kosten der Netzebene 1 auf alle Netzbereiche in der Regelzone zu gewährleisten, ist ein Ausgleichsfaktor zu bestimmen, der das unterschiedliche Ausmaß der Einbringung von Kosten der im Anhang 2 zum GWG idF BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Fernleitungen in der Fassung der Fernleitungsanlagenverordnung - FLAVO, Zl. K FLA G 01/06 berücksichtigt. Der Ausgleichsfaktor kann die nach Abs1 gewälzten Kosten der Netzebene 1 zu höchstens 30 vH erhöhen oder 30 vH kürzen. Die Summe der Kosten vor Anwendung des Ausgleichsfaktors ist gleich der Summe nach Anwendung der Ausgleichsfaktoren.Um eine kostenverursachungsgerechte Zuordnung der Kosten der Netzebene 1 auf alle Netzbereiche in der Regelzone zu gewährleisten, ist ein Ausgleichsfaktor zu bestimmen, der das unterschiedliche Ausmaß der Einbringung von Kosten der im Anhang 2 zum GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, genannten Fernleitungen in der Fassung der Fernleitungsanlagenverordnung - FLAVO, Zl. K FLA G 01/06 berücksichtigt. Der Ausgleichsfaktor kann die nach Abs1 gewälzten Kosten der Netzebene 1 zu höchstens 30 vH erhöhen oder 30 vH kürzen. Die Summe der Kosten vor Anwendung des Ausgleichsfaktors ist gleich der Summe nach Anwendung der Ausgleichsfaktoren.

  1. (5)Absatz 5Die Aufteilung der Kosten gem. Abs1 und 4 auf die einzelnen Netzbereiche führt unter Abzug eigener Kosten für Leitungen, die der Ebene 1 zugeordnet werden, zu folgenden Nettozahlungen. Die folgenden Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der OMV Gas GmbH für den Netzbereich Oberösterreich der Oberösterreichische Ferngas AG, für den Netzbereich Niederösterreich der EVN Netz GmbH, für den Netzbereich Steiermark der Gasnetz Steiermark GmbH, für den Netzbereich Burgenland der BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-AG, für den Netzbereich Kärnten der KELAG Netz GmbH, für den Netzbereich Salzburg der Salzburg Netz GmbH und für den Netzbereich Wien der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH in Rechnung gestellt. In den für die WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH, die KELAG Netz GmbH und die Salzburg Netz GmbH festgelegten Nettozahlungen sind die für die mit der Erfüllung der Aufgaben des Regelzonenführers verbundenen erbrachten Leistungen enthalten.

  WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH                          13,928.856 €

  EVN Netz GmbH                                       9,905.579 €

  BEGAS-Burgenländische                               1,093.692 €

  Erdgasversorgungs-AG

  Gasnetz Steiermark GmbH                             1,734.070 €

  Oberösterreichische Ferngas AG                      3,199.913 €

  KELAG Netz GmbH                                       834.070 €

  Salzburg Netz GmbH                                  1,980.333 €

III. Zur Zulässigkeit der - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge:römisch III. Zur Zulässigkeit der - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge:

1. Vorbringen der Antragsteller:

Die zu V35/07 antragstellende Gesellschaft sei für ein zur Gänze im Bundesland Oberösterreich liegendes Gebiet Verteilerunternehmen iSd §6 Z61 GWG. Die antragstellende Gesellschaft sei verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den von der Energie-Control Kommission mit der angefochtenen Verordnung bestimmten Netztarifen zu gewähren. Die angefochtene Verordnung sei daher für die antragstellende Gesellschaft unmittelbar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam. Eine von den Tarifen abweichende Verrechnung von Netznutzungsentgelten sei gemäß §73 GWG mit Verwaltungsstrafe bedroht. Durch die verbindliche Festsetzung der Netztarife greife die angefochtene Verordnung in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft ein.

Die zu V80/07 antragstellende Gesellschaft bringt vor, sie sei Verteilernetzbetreiber im Sinne des GWG im Netzbereich Oberösterreich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei ein Individualantrag eines Netzbetreibers gegen die angefochtene Verordnung, mit der Systemnutzungstarife festgesetzt würden, grundsätzlich zulässig. Betreffend ihren Antrag auf Aufhebung des §10 Abs4 und 5 leg.cit. führt die zu V80/07 antragstellende Gesellschaft, die Linz Gas/Wärme GmbH für Erdgas- und Wärmeversorgung, aus:

"Wenngleich auch [der] Ausgleichsfaktor [gemäß §10 Abs4] nach dem Wortlaut des §10 Abs5 GSNT-VO im Netzbereich Oberösterreich die Oberösterreichische Ferngas AG betrifft, beeinträchtigt er doch aktuell die Interessen der Antragstellerin. Schließlich ist sie verpflichtet, diese Kosten im Wege der Ausgleichszahlungen an die Oberösterreichische Ferngas AG zu zahlen und neben einer Anfechtung dieser Verordnungsbestimmung steht ihr somit kein anderer zumutbarer

Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung ... ."

2. Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Im Beschluss vom 11. Oktober 2007, V51/04 ua., hat der Verfassungsgerichtshof mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen dargelegt, dass die Tariffestlegungen für den jeweiligen Netzbereich und die diesen zugrunde liegenden allgemeinen Bestimmungen von Systemnutzungstarif-Verordnungen - sowohl im Elektrizitäts-, als auch im Gasbereich - in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gegen einen (letztinstanzlichen) Ausgleichszahlungsbescheid präjudiziell sind. Weiters hat er ausgesprochen, dass eine solche Bescheidbeschwerde für einen Netzbetreiber jedenfalls dann einen zumutbaren anderen Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen Systemnutzungstarifverordnungen darstellt und einen Individualantrag unzulässig macht, wenn bereits letztinstanzliche Ausgleichszahlungsbescheide existieren, die für den jeweiligen Zeitraum der Geltung der angefochtenen Systemnutzungstarifverordnungen Ausgleichszahlungen festlegen.

Für die vorliegenden Anträge ist festzuhalten, dass die Energie-Control GmbH mit Bescheid vom 1. Februar 2008, Z G AGZ G 02/07, Ausgleichszahlungen zwischen den Betreibern von Gasnetzen im Netzbereich Oberösterreich, darunter die vor dem Verfassungsgerichtshof antragstellenden Gesellschaften, für den Zeitraum ab 1. Jänner 2007 - das ist der Tag des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung - in erster Instanz festgelegt hat. Im Hinblick darauf sind die vorliegenden Individualanträge bereits unzulässig (vgl. die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach schon dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von einer Norm Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet, nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Individualantrags zukommt, zB VfSlg. 8890/1980; zur Zumutbarkeit der Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges, wenn ein Strafverfahren bereits anhängig ist, vgl. VfSlg. 14.837/1997). Für die vorliegenden Anträge ist festzuhalten, dass die Energie-Control GmbH mit Bescheid vom 1. Februar 2008, Z G AGZ G 02/07, Ausgleichszahlungen zwischen den Betreibern von Gasnetzen im Netzbereich Oberösterreich, darunter die vor dem Verfassungsgerichtshof antragstellenden Gesellschaften, für den Zeitraum ab 1. Jänner 2007 - das ist der Tag des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung - in erster Instanz festgelegt hat. Im Hinblick darauf sind die vorliegenden Individualanträge bereits unzulässig vergleiche die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach schon dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von einer Norm Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet, nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Individualantrags zukommt, zB VfSlg. 8890/1980; zur Zumutbarkeit der Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges, wenn ein Strafverfahren bereits anhängig ist, vergleiche VfSlg. 14.837/1997).

Die Anträge waren daher zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst werden.

Schlagworte

Energierecht, Gasrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH /Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V35.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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