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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111;Rechtssatz
Das Institut der Zwangsstrafe soll die AbgBeh einerseits bei Erreichung ihrer Verfahrensziele unterstützen und andererseits die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten anhalten. Zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen (Hinweis Madlberger, Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO, ÖStZ 1987, Seite 249; E 20.9.1988, 88/14/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130204.X03Im RIS seit
09.12.1992