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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Werbungskosten, die den Pauschbetrag des § 16 Abs 3 EStG 1972 übersteigen, sind grundsätzlich vom Abgabepflichtigen nachzuweisen oder, wenn der Nachweis nicht oder zumindest nicht üblicherweise zu erbringen ist, glaubhaft zu machen (Hinweis E 21.12.1959, 2288/58). Insbesondere bei Aufwendungen,
über die vom Empfänger aufgrund einer allgemeinen Verkehrsübung keine oder meist nur mangelhafte Belege erteilt werden (zB für Taxifahrten), genügt an Stelle eines belegmäßigen Nachweises, daß die Ausgaben bloß glaubhaft gemacht werden (Hinweis E 6.10.1961, 1070/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130094.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009