RS Vwgh 1992/12/9 91/13/0204

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0118 E 24. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar sind rechtliche Überlegungen an sich vom Neuerungsverbot nicht erfasst, werden jedoch Rechtsausführungen vorgebracht, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem VwGH unbeachtlich bleiben (Hinweis E 17.6.1981, 2857/79).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130204.X08

Im RIS seit

09.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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