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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116 Abs1;Rechtssatz
Die AbgBeh verstößt gegen die Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen, wenn sie im Gegensatz zum Urteilsspruch, in dem der Abgabepflichtige wegen der Vermittlung des Verkaufes inkriminierter Ware schuldig erkannt wurde, ein Eigengeschäft des Abgabepflichtigen annimmt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130281.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015