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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens gehört die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur ausreichenden Begründung eines Bescheides, aus welcher die wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen und die darauf gestützte Lösung der Rechtsfrage ersichtlich sein müssen
(Hinweis E 23.1.1970, 1442/69, VwSlg 4014 F/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130077.X08Im RIS seit
11.07.2001