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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303;Rechtssatz
Für die Bildung und die Höhe von Rückstellungen sind stets die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Auch im wiederaufgenommenen Verfahren können somit nur solche Umstände Berücksichtigung finden, welche bereits am Bilanzstichtag vorgelegen sind, bisher aber noch nicht berücksichtigt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989130048.X03Im RIS seit
09.12.1992Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015