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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §68 Abs4 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/07/23 AW 92/05/0025 2 (Das Erfordernis der Einschränkung auf jenen Vollzugsbereich, in dem der angefochtene Bescheid erlassen wurde, ergibt sich aus der verfassungsgesetzlich gebotenen Trennung der Vollzugsbereiche in Verbindung mit der Bestimmung des zweiten Satzes des § 30 Abs 3 VwGG).Stammrechtssatz
Auch solche Bescheide sind vollstreckbar, denen ein schließlich zwangsvollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen können, wenn diese Akte in jenem Vollzugsbereich, in dem die belangte Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem angefochtenen Bescheid derart zusammenhängen, daß der angefochtene Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet
(Hinweis B 4.12.1974, 973/74, VwSlg 8719 A/1974).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992050064.A01Im RIS seit
08.06.2001