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L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe WienNorm
EO §352;Rechtssatz
Unbeschadet des Umstandes, daß derjenige, der eine Sache versteigern läßt, abgabepflichtig ist, sind sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache Gesamtschuldner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170189.X03Im RIS seit
20.11.2000