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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus der Regelung des § 5 PrG läßt sich ableiten, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Verordnung und Bescheid ALTERNATIV als GLEICHWERTIGE Rechtssetzungsform bei der Bestimmung von Preisen vorgesehen sind. Dahingehende Bedenken, daß im gegebenen Regelungszusammenhang die Verordnung keine zulässige Rechtsform sei - etwa aus der Sicht eines Grundrechtseingriffes (Hinweis:
dazu sowie zu einem "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, 1987, S 133 ff mwH) -, sind beim VwGH vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht entstanden.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170240.X04Im RIS seit
11.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008