RS Vwgh 1992/12/11 89/17/0240

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
B-VG Art18 Abs2;
PrG 1976 §5;
PrG 1976 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Regelung des § 5 PrG läßt sich ableiten, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Verordnung und Bescheid ALTERNATIV als GLEICHWERTIGE Rechtssetzungsform bei der Bestimmung von Preisen vorgesehen sind. Dahingehende Bedenken, daß im gegebenen Regelungszusammenhang die Verordnung keine zulässige Rechtsform sei - etwa aus der Sicht eines Grundrechtseingriffes (Hinweis:

dazu sowie zu einem "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, 1987, S 133 ff mwH) -, sind beim VwGH vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht entstanden.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170240.X04

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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