RS Vwgh 1992/12/11 88/17/0110

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LAONov Wr 1988 Art2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat einen mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Rechtsaktes bestehenden Sachlage und Rechtslage zu überprüfen. Die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen oder Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Gerichtshofes ereignen, durch den VwGH, ist in den Fällen einer gesetzlichen Rückwirkungsanordnung wie gemäß Art II Wr LAONov 1988 ausgeschlossen (Hinweis E 21.9.1990, 89/17/0011).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170110.X03

Im RIS seit

11.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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