RS Vwgh 1992/12/11 89/17/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
MindestpreisV BMHGI Einspeisungen elektrischer Energie 1978 §1 Abs1;
PrG 1976 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Festpreise oder Höchstpreise würden den Antragsteller daran hindern, höhere als die behördlich durch Verordnung bestimmten Preise zu verlangen und der Mindestpreisregelung widersprechen. Eine Ermächtigung, von den Bestimmungen einer Preisfestsetzungsverordnung abweichende bescheidmäßige Regelung zu treffen, enthält das PrG aber nicht. Auch die in Frage stehende Mindestpreisverordnung des LH von Stmk vom 30.10.1987 betreffend Einspeisungen elektrischer Energie in das öffentliche Netz der Stmk, ABl Wr Ztg Nr 252 vom 31.10.1987, ist eine geschlossene Regelung und läßt nicht erkennen, daß sie in einem bestimmten sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Bereich nicht oder gegenüber bescheidförmigen Regelungen nur subsidiär gelten solle. Dies vor dem Hintergrund der Gesetzeslage.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170240.X05

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten