RS Vwgh 1992/12/11 89/17/0240

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
PrG 1976 §2 Abs1;
PrG 1976 §2 Abs8;
PrG 1976 §2 idF 1980/288 ;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 2 PrG idF 1980/288 enthält für die in ihm vorgesehene verwaltungsbehördliche Bestimmung von Preisen und Entgelten keine Festlegung der von der Behörde zu wählenden Rechtssatzform - nämlich Verordnung oder Bescheid. Mit der Preisgesetznovelle 1980, BGBl Nr 288, entfiel nämlich der Abs 8 des § 2 PrG 1976, in dem angeordnet war, daß die Preise und Entgelte durch Bescheid oder Verordnung zu bestimmen sind. Dessenungeachtet ist aber hinsichtlich der Rechtslage auch nach der Preisgesetznovelle 1980 davon auszugehen, daß § 2 Abs 1 PrG 1976 die Behörde ermächtigt, Preise und Entgelte nicht nur individuell durch Bescheid festzusetzen, sondern auch generell durch Verordnung zu bestimmen. Der Gesetzgeber hätte sonst, als er dem § 2 PrG 1976 durch die Preisgesetznovelle 1980 die im Beschwerdefall anzuwendende Fassung gab, zum Ausdruck bringen müssen, daß er die Ermächtigung zur Vollziehung des Gesetzes in einer der beiden Rechtssatzformen ausschließen wollte (Hinweis E VfGH 17.12.1965, G 19/65, V 29/65, VfSlg 5184/1965). Der Wortlaut der Regelung erlaubt es nicht, ihr eine andere Deutung als die oben umschriebene zu geben.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170240.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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