RS Vwgh 1992/12/11 92/17/0201

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
LAO Wr 1962 §211 Abs1 idF 1983/038;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung ist eine der im Abgabenverfahrensrecht (§ 211 Wr LAO) vorgesehenen Möglichkeiten einer Sachentscheidung über die Berufung. Diese Entscheidung entfaltet nicht nur für den Fall des Unterbleibens eines Vorlageantrages die Wirkung eines Berufungsbescheides, sie verliert auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 211 Abs 1 vorletzter Satz Wr LAO in der Fassung LGBl 38/1983 ihre Wirksamkeit durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag nicht, mag auch die Berufung von der Einbringung des Vorlageantrages an wiederum als unerledigt gelten.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170201.X01

Im RIS seit

11.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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