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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsvorentscheidung ist eine der im Abgabenverfahrensrecht (§ 211 Wr LAO) vorgesehenen Möglichkeiten einer Sachentscheidung über die Berufung. Diese Entscheidung entfaltet nicht nur für den Fall des Unterbleibens eines Vorlageantrages die Wirkung eines Berufungsbescheides, sie verliert auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 211 Abs 1 vorletzter Satz Wr LAO in der Fassung LGBl 38/1983 ihre Wirksamkeit durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag nicht, mag auch die Berufung von der Einbringung des Vorlageantrages an wiederum als unerledigt gelten.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170201.X01Im RIS seit
11.12.1992