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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dafür, daß der Gesetzgeber auch nach der Preisgesetznovelle 1980 sowohl Verordnung als auch Bescheid zur Preisbestimmung kennt, spricht die Ermächtigungsnorm des § 7 Abs 1 PrG 1976, wonach die Beauftragung des Landeshauptmannes "durch Verordnung oder für den Einzelfall durch Bescheid" zu
erfolgen hat. Das Gesetz setzt somit den (durch Bescheid zu erledigenden) Einzelfall (auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 4 - vgl dessen Abs 5) voraus. Dafür spricht auch die Regelung des § 5 PrG 1976, wonach - und zwar auch in der Fassung der Preisgesetznovelle 1980 - Preisbestimmungen "nach § 2 Abs 1" auch unter der Verpflichtung zur Abführung von Abschöpfungsbeträgen erfolgen können und
diese "durch Verordnung oder Bescheid" ausgesprochen werden (Hinweis: Wenger-Raschauer, Wirtschaftslenkung, in: Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts II, 1990, 4. Kapitel, Rz 101).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170240.X03Im RIS seit
11.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008