RS Vwgh 1992/12/11 89/17/0240

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
PrG 1976 §4;
PrG 1976 §5;
PrG 1976 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dafür, daß der Gesetzgeber auch nach der Preisgesetznovelle 1980 sowohl Verordnung als auch Bescheid zur Preisbestimmung kennt, spricht die Ermächtigungsnorm des § 7 Abs 1 PrG 1976, wonach die Beauftragung des Landeshauptmannes "durch Verordnung oder für den Einzelfall durch Bescheid" zu

erfolgen hat. Das Gesetz setzt somit den (durch Bescheid zu erledigenden) Einzelfall (auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 4 - vgl dessen Abs 5) voraus. Dafür spricht auch die Regelung des § 5 PrG 1976, wonach - und zwar auch in der Fassung der Preisgesetznovelle 1980 - Preisbestimmungen "nach § 2 Abs 1" auch unter der Verpflichtung zur Abführung von Abschöpfungsbeträgen erfolgen können und

diese "durch Verordnung oder Bescheid" ausgesprochen werden (Hinweis: Wenger-Raschauer, Wirtschaftslenkung, in: Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts II, 1990, 4. Kapitel, Rz 101).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170240.X03

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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